Die FREIEN BAUERN Deutschland, Interessenvertretung der bäuerlichen Familienbetriebe, möchten zur aktuellen Diskussion um die sogenannte „Ernteguterklärung“ Stellung nehmen:
Das Thema „Ernteguterklärung“ ist derzeit in aller Munde. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2023 hat zu Verunsicherungen geführt und wird aus unserer Sicht zum Teil auch missverstanden. Vor allem hat der BGH nicht ausgeführt, dass der Anlieferer von Erntegut eine solche Erklärung abgeben muss oder dass er dabei sensible Betriebsdaten seines eigenen Unternehmens offenzulegen hat, wie in der STV-Online-Erklärung gefordert.
Zur Einordnung muss man verstehen, dass Abnehmer des Ernteguts in zumutbarer Weise sicherstellen müssen, dass das Erntegut nach allen sortenschutzrechtlichen Bestimmungen erzeugt wurde. Der BGH schreibt wörtlich, Abnehmer hätten „sich bei ihren Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige Überprüfung von diesem oder einem früheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist.“ Genau diese Funktion (und nicht mehr) soll die Ernteguterklärung erfüllen.
Wir haben hier ein Muster einer solchen Erklärung beigefügt, die diese Funktion erfüllt. Nur dann, wenn der Abnehmer eine entsprechende Erklärung verlangen sollte und eine Vergütung ansonsten verweigert, sollte diese Erklärung abgegeben werden. Der Anlieferer erklärt damit sinngemäß, sich an die geltenden Bestimmungen gehalten zu haben und – falls zutreffend – auch bei einem möglichen Vorlieferanten Entsprechendes geprüft zu haben.
Selbstverständlich sollte der Anlieferer sich darüber im Klaren sein, was er da unterschreibt und dass er die darin enthaltenen Voraussetzungen tatsächlich eingehalten hat. Das Schreiben ist kein Freifahrtschein und bewahrt den Anlieferer nicht vor Konsequenzen, wenn er sich nicht rechtmäßig verhalten hat. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.